Wenn der Arbeitgeber bei der Altersvorsorge mithilft

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von Gerald Henseler

Wenn der Arbeitgeber bei der Altersvorsorge mithilft

In jedem Betrieb, sei es im Büro oder im Handwerk, hat der Arbeitnehmer das Recht auf eine betriebliche Altersversorgung. Foto: Provinzial

Bornhöved (em). Während das Renteneintrittsalter nach und nach immer weiter angehoben wird, sinkt zeitgleich die Rentenhöhe. Gerade in den jüngeren Generationen wird ironisch gescherzt und konkret befürchtet, dass am Ende ihres Arbeitslebens nur noch die Grundsicherung auf sie wartet. Ein wichtiger Schritt in die finanzielle Unabhängigkeit im Alter ist deshalb die betriebliche Altersversorgung.

In den vergangenen Jahren hat sich der durchschnittlich zu erwartende gesetzliche Rentenanspruch weiter reduziert. Jeder Zweite muss mit maximal 900 Euro eigener gesetzlicher Rente rechnen. „Vor allem Geringverdiener sind von der Gefahr der Altersarmut betroffen, gerade ihnen fehlen aber die finanziellen Möglichkeiten, große Beiträge in eine private Vorsorge zu investieren“, so Thomas Wiggering, Bezirkskommissar der Provinzial Nord Brandkasse in Bornhöved.

Die betriebliche Altersversorgung ist für jeden Arbeitnehmer eine hervorragende Möglichkeit, seine zukünftige Rente mit staatlicher Förderung aufzustocken. Gespart wird per Entgeltumwandlung. Deren wesentlicher Vorteil ist, dass ein vom Arbeitnehmer festgelegter Betrag direkt vom Bruttogehalt abgezogen wird und im Rahmen der staatlichen Förderung in der Regel von Steuer- und Sozialabgaben befreit ist. Beschäftigte, die jeden Monat 100 Euro in die betriebliche Altersversorgung einzahlen, haben dann durch die Ersparnis bei Steuern und Sozialversicherung einen Nettoaufwand von lediglich rund 57,50 Euro. Im Jahr 2022 können so bis zu 282 Euro im Monat, beziehungsweise 3.384 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei umgewandelt werden.  Bei einem höheren Bedarf können weitere 282 Euro im Monat steuerfrei zusätzlich umgewandelt werden.

Der Arbeitgeber ist zudem durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz dazu verpflichtet, bei Entgeltumwandlungsverträgen einen Zuschuss in Höhe von bis zu 15 Prozent des umgewandelten Beitrages zu gewähren, solange er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart und im Tarifvertrag nichts Anderweitiges festgehalten wurde.

„Ab 2022 gilt dies nicht nur für Neuabschlüsse, sondern auch für bereits laufende Verträge. Dadurch erhöht sich in dem zuvor genannten Rechenbeispiel der Beitrag für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers auf 115 Euro, obwohl er noch immer nur die 57,50 Euro davon zu spüren bekommt“, erklärt Wiggering.

Neben dem Pflichtzuschuss zur Entgeltumwandlung, die direkt dem Arbeitnehmer zugutekommt, fördert der Staat bei geringer Verdienenden (bis maximal 2575 Bruttoeinkommen) eine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung, wenn der Arbeitgeber mindestens 240 Euro, maximal jedoch 960 Euro, jährlich beisteuert. In dem Fall erhält der Arbeitgeber eine Erstattung dieses Beitrags in Höhe von 30 %. Eine Verrechnung dieses Beitrags mit dem Pflichtzuschuss ist nicht möglich.

Ob die Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder ein Pensionsfonds investiert wird, ist von den persönlichen Präferenzen des Kunden abhängig. „Welche Variante für die individuelle Situation am besten geeignet ist, sollte mit dem persönlichen Berater besprochen werden“, rät Thomas Wiggering.

Für Fragen steht Thomas Wiggering, Bezirkskommissar der Provinzial Nord Brandkasse in Bornhöved, zur Verfügung (Telefon: 0  43  23 / 80  42  30).


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