Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. "Anzeigenauftrag" im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in Basses Blatt zum Zwecke der Verbreitung.

  2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so sind die erste Anzeige zur Veröffentlichung innerhalb der in Satz I genannten Frist, die weiteren Anzeigen zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzurufen.

  3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten, bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

  4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

  5. Die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erfolgt dann, wenn der Auftraggeber erklärt hat, dass die Anzeige oder Fremdbeilage in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erscheinen soll und dies vom Verlag ausdrücklich bestätigt worden ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

  6. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen, wenn die betreffende Anzeige nach pflichtgemäßem Ermessen des Verlages gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder ihre Veröffentlichung erkennbar für den Verlag unzumutbar ist. Beilagenaufträge werden nicht ausgeführt, wenn die Beilage durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Basses-Blatt-Ausgabe er­weckt oder Fremdanzeigen enthält. Absatz 1 gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Darüber hinaus kann der Verlag Beilagenaufträge aus technischen oder vertrieblichen Gründen bis zur Vorlage eines Musters der Beilage und ihre Billigung ablehnen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

  7. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

  8. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Nachfrist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht. Die Haftung des Verlages für einfache Fahrlässigkeit ist ­– außer beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften – ausgeschlossen. Gegenüber Nicht-kaufleuten haftet der Verlag jedoch bei Verzug oder Unmöglichkeit für vorhersehbare Schäden auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. ­Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

  9. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

  10. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrundegelegt.

  11. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber vierzehn Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

  12. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen laut Preisliste sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

  13. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Ver­breitung der Anzeige.

  14. Kosten für die Anfertigung bestellter Satz- und Reproduktionsarbeiten sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

  15. Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und recht­zeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Chiffreanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.

  16. Fotos werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Erscheinen der Anzeige.

  17. Für Inhalte von Fotoanzeigen gilt: Die Verantwortung für Anzeigeninhalte, Bild und Texte liegt allein bei dem Auftraggeber. Der Verlag übernimmt keinerlei Gewährleistung für die durch Dritte veröffentlichten Anzeigen oder Beiträge, insbesondere bei missbräuchlicher Nutzung. Durch das Schalten der Anzeige bestätigt der Auftraggeber, die Verwendungsrechte an Text und Bild zu besitzen. Hierfür gelten die folgenden Bestimmungen: Es dürfen ausschließlich solche Inhalte eingestellt werden, die nicht rechtswidrig sind und die insbesondere keine geistigen oder gewerblichen Schutzrechte Dritter, wie zum Beispiel Marken, Patente, Geschmacks- und Gebrauchsmuster, Urheber- und Leistungsschutzrechte oder sonstige Rechte Dritter wie zum Beispiel Persönlichkeitsrechte, Namensrechte oder das Recht am eigenen Bild und Texten, verletzen.

  18. Der Auftraggeber willigt mit der Veröffentlichung einer Anzeige auch einer Veröffentlichung auf der Internetseite von dem Verlag unter www.bassesblatt.de ein. Diese Einwilligung umschließt auch eine Archivfunktion, in der alle Online-Ausgaben in der Zukunft gespeichert werden. Ein nachträgliches Entfernen ist nur in Abstimmung mit dem Verlag gegen eine Kostenerstattung möglich.

  19. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist, soweit das ­Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen ­Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als ­Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

    Stand 2014